Vereinssatzung
I. Grundlagen des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben
1. Der Verein führt den Namen “Initiative Werterhalt und Weitergabe“, abgekürzt „IWW“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
2. Sitz des Vereins ist München.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Volks- und Jugendbildung, insbesondere der politischen Bildung, die Förderung des demokratischen Staatswesens und der internationalen Gesinnung.
Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Veranstaltung von Vorträgen,
- Veranstaltung von Symposien,
- Ausrichtung von Wettbewerben,
- Darstellung in den sozialen Medien
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
II. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beitragswesen
§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein hat folgende Mitglieder:
a. ordentliche Mitglieder,
b. Fördermitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder des Vereins. Im Übrigen können natürliche Personen auf an den Verein zu richtenden, schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands als weitere ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
2. Auf an den Verein zu richtenden, schriftlichen Antrag können natürliche und juristische Personen durch Beschluss des Vorstands als Fördermitglieder aufgenommen werden.
3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
5. Das Mindestalter natürlicher Personen für die Aufnahme beträgt 18 Jahre.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt,
b. Ausschluss aus dem Verein
c. Streichung aus der Mitgliederliste oder
d. Tod bzw. im Falle juristischer Personen deren Auflösung.
2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
3. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis 30.9. und wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
- a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
- b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich aufzufordern.
5. Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn dieses mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. In der Mahnung ist auf die Möglichkeit der Streichung hinzuweisen.
6. Die Entscheidung über den Ausschluss oder die Streichung aus der Mitgliederliste ist schriftlich oder in Textform zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Beschluss über den Ausschluss oder die Streichung steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
§ 6 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder haben volle Mitgliederrechte, d.h. insbesondere das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen, Rederecht und Stimmrecht. Zudem können ordentliche Mitglieder zu Organen des Vereins gewählt werden.
2. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, sich aktiv an der Förderung des Vereinszwecks zu beteiligen.
3. Zudem sind sie verpflichtet finanzielle Beiträge nach § 8 der Satzung an den Verein zu leisten, soweit die Mitgliederversammlung diese in der Beitragsordnung festlegt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder
1. Fördermitglieder nehmen nach Maßgabe ihrer Rechte und Pflichten am Vereinsleben teil und unterstützen den Verein finanziell. Sie sind verpflichtet finanzielle Beiträge nach § 8 der Satzung an den Verein zu leisten, soweit die Mitgliederversammlung diese in der Beitragsordnung festlegt.
2. Fördermitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sowie auf Beteiligung an Minderheitenverlangen nach § 14 Abs. 1. der Satzung. Fördermitglieder haben zwar kein Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, die Mitgliederversammlung kann ihnen aber im Einzelfall Rederecht gewähren. Außerdem können und sollen Fördermitglieder zu allen sonstigen Treffen, Aktionsplanungen und Veranstaltungen des Vereins geladen werden.
3. Die Fördermitglieder erteilen dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug des Fördermitgliedsbeitrages und bestimmen den Abbuchungsmodus (vierteljährlich, halbjährlich, jährlich). Die Erklärung des Fördermitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
4. Barzahlung der Fördermitgliedsbeiträge ist für Fördermitglieder möglich, muss aber auf mindestens ein Kalenderjahr im Voraus geleistet werden.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
a. eine Aufnahmegebühr und
b. ein jährlicher Mitgliedsbeitrag durch die ordentlichen Mitglieder
c. eine jährlicher Fördermitgliedsbeitrag durch die Fördermitglieder
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
5. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Beiträge insgesamt nach bestimmten Kriterien der Höhe nach zu staffeln (z. B. für einzelne Mitgliedergruppen).
6. Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung regeln.
§ 9 Abwicklung des Beitragswesens
1. Der Jahresbeitrag ist am [31.1.des Jahres] fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Die Aufnahmegebühr ist einen Monat nach Zugang der Aufnahmeentscheidung des Vorstandes fällig.
2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug der Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
3. Von Mitgliedern, die dem Verein eine SEPA-Lastschrift erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
5. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmten Bearbeitungsgebühr.
III. Die Organe des Vereins
§ 10 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand gemäß § 26 BGB.
§ 11 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
1. Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amt.
2. Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung erklärt haben.
§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung
1. Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
2. Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
6. Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.
3. Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand drei Monate vorher per E-Mail bekannt gegeben. Zudem ist die Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vor dem Termin auf der Internetseite des Vereins anzukündigen.
4. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
5. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und vier Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Internetseite des Vereins bekannt gegeben.
6. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muss diese Anträge sofort per E-Mail bekannt geben. Ferner ist erforderlich, dass die Mitglieder den Antrag mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in die Tagesordnung aufnehmen. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands zu Beginn der Versammlung den Versammlungsleiter und den Protokollführer.
9. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
10. Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.
2. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
3. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.
§ 15 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
b. Entlastung des Vorstands
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
e. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§ 16 Vorstand gemäß § 26 BGB
1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
a. dem Präsidenten,
b. dem ersten Vizepräsidenten,
c. dem zweiten Vizepräsidenten
d. dem Schatzmeister,
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Diese sind einzelvertretungsberechtigt.
3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre.
4. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister.
6. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund, aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl an der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig.
7. Im Falle der vorzeitigen Abberufung und Neubesetzung von Organmitgliedern sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern treten die nachrückenden Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen.
8. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist zulässig.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 17 Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung
1. Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.
2. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
3. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen sind.
§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen ordentlichen Mitgliedern, nicht jedoch den Fördermitgliedern zu.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Wählbar in alle Gremien und Organe des Vereins und seine Abteilungen sind alle ordentlichen Mitglieder, nicht jedoch Fördermitglieder.
§ 19 Beschlussfassung und Wahlen
1. Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine abweichende Regelung vorsieht.
2. Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt bei Wahlen.
3. Wird bei Wahlen nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, indem dann die relative Mehrheit entscheidet.
§ 20 Protokolle
1. Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
2. Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
3. Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.
§ 21 Satzungsänderung und Zweckänderung
1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Für einen Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 22 Vereinsordnungen
1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
4. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
a. Geschäftsordnung für die Organe des Vereins
b. Finanzordnung
c. Beitragsordnung
5. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins, bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 23 Datenschutzrichtlinie
1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 24 Haftungsbeschränkungen
1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
2. Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
VII. Schlussbestimmungen
§ 25 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss über die Verwendung der Vereinsmittel.
§ 26 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde durch durch die Gründungsversammlung am 20. August 2020 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.